Datenschutz und CCTV
| | | Videor VIEW 1-12 Fachartikel: Welche Belange des Datenschutzes sind
bei der Installation und beim Betrieb von Videoüberwachungssystemen
zu berücksichtigen?
Videoüberwachung und Datenschutz sind untrennbar miteinander verbunden, da bei der Bildaufzeichnung automatisch personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet werden. Was muss aus Datenschutzperspektive bei der Videoüberwachung beachtet werden? Gibt es Besonderheiten, wenn an Arbeitsplätzen aufgezeichnet wird? Was darf generell nicht videoüberwacht werden? Ein Blick in die Gesetzestexte gibt Aufschluss über diese und weitere Fragen.
Beginnen wir den Artikel gleich mit einem sperrigen Begriffspaar, denn Datenschutz und Videoüberwachung haben viel mit Gesetzen zu tun, und Texte, die sich an Paragraphen schmiegen, neigen dazu, Dinge umständlich und häufig auch unverständlich auszudrücken. Das Begriffspaar lautet: „Informationelle Selbstbestimmung“. Es sagt nichts anderes aus, als dass jeder selbst entscheiden kann, wann und innerhalb welcher Grenzen er persönliche Dinge aus seinem Leben offenbart (BVerfGE 65). Diese Selbstbestimmung wird durch Videoüberwachung und -aufzeichnung in öffentlichen und nicht öffentlichen Räumen tangiert, da hier personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet werden. Neben dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung sind auch noch weitere Persönlichkeitsrechte betroffen, wie zum Beispiel das Recht am eigenen Bild (KunstUrhG § 22) und, wenn das Videoüberwachungssystem audiofähig ist, das Recht am gesprochenen Wort (BVerfGE 34). Aus diesen Gründen bedarf die Videoüberwachung stets einer gesetzlichen Grundlage, die die Belange des Datenschutzes mit den staatlichen und privaten Bedürfnissen nach Sicherheit, Prävention und Aufklärung von Straftaten in Einklang bringt.
Videoüberwachung öffentlicher Plätze
Videoüberwachung öffentlicher Plätze wird durch § 6b des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) geregelt. Bei öffentlich zugänglichen Orten und Plätzen, wie zum Beispiel Banken, Einzelhandelsgeschäften, Kaufhäusern etc., ist die Videokontrolle nur erlaubt, wenn sie „(1) zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, (2) zur Wahrnehmung des Hausrechts oder (3) zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen“ (BDSG § 6b). Darüber hinaus muss durch ein Schild am Eingang deutlich auf die Videoüberwachung hingewiesen werden. Gespeicherte Daten müssen unverzüglich gelöscht werden, wenn sie nicht mehr erforderlich sind. Einen Sonderfall stellen Grenzen oder andere Objekte dar, wie Bahnhöfe oder Flughäfen, die von der Bundespolizei geschützt werden, um unerlaubte Grenzübertritte oder Gefahren für die Sicherheit abzuwehren. Hier dürfen nach § 27 des Bundespolizeigesetzes (BPoIG) „selbsttätige Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte“ eingesetzt werden. Da das Ziel dieser Überwachung die Gefahrenabwehr ist, müssen die Kamerabilder ständig im Auge behalten werden, um bei Bedarf sofort einschreiten zu können. Auch hier muss durch Schilder deutlich auf den Einsatz von Videoüberwachung hingewiesen werden. Nicht ganz so öffentlich geht es in Justizvollzugsanstalten zu. Hier sind die Gesetze des jeweiligen Bundeslandes zuständig, die in der Regel den Einsatz von Videoüberwachung auf dem Anstaltsgelände, in der unmittelbaren Umgebung sowie im Inneren erlauben. Eine verdeckte Videoüberwachung ist auch hier – wie generell – nicht erlaubt. Von der Überwachung ausgenommen sind die privaten Hafträume, in denen sich die Insassen aufhalten.
Überwachung an Arbeitsplätzen
Videoüberwachung dient in der Regel dem Schutz vor Vandalismus und Diebstahl sowie dem Personenschutz. Betrachtet man aber die oben genannten Beispiele für öffentliche Plätze, so wird deutlich, dass hier auch zwangsläufig Arbeitsplätze mit überwacht werden, auch wenn dies nicht das Ziel ist. Man denke zum Beispiel an eine Kasse in einem Supermarkt. Bei der Überwachung am Arbeitsplatz müssen die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers mit dem Eigentumsrecht des Arbeitgebers in Einklang gebracht werden. Für die Mitarbeiter gilt, dass sie informiert werden müssen, wo die Kameras installiert sind und welche Bereiche zu welchem Zeitpunkt aufgenommen werden. Wichtig ist darüber hinaus, dass der Betriebsrat informiert ist und ein Recht zur Mitbestimmung hat (BetrVG § 87). Dies sollte in einer gemeinsam mit dem Betriebsrat und dem Datenschutzbeauftragten des Unternehmens ausgearbeiteten Betriebsvereinbarung Berücksichtigung finden. Soll ein einzelner Mitarbeiter überwacht werden – dies gilt auch für nicht öffentliche Räume – muss der Verdacht bestehen, dass der Mitarbeiter im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses eine Straftat begangen hat. Videoüberwachung darf in solchen Fällen nur dann eingesetzt werden, wenn „zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen“ und der Einsatz nicht „unverhältnismäßig“ (BDSG § 32) ist.
Was nicht überwacht werden darf
Dass die „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen“ in § 210a des Strafgesetzbuches geregelt wird, verdeutlicht bereits, dass es sich nicht um eine freundliche Empfehlung handelt. Denn wer „von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“ Dieser „höchstpersönliche Lebensbereich“ kann sich zum Beispiel auch auf einen Garten beziehen. Zusätzlichen Schutz erfahren Wohnung und private Grundstücke durch § 13 des Grundgesetzes, der deren Unverletzlichkeit festschreibt. Für die Installateure und Betreiber von Videoüberwachungsanlagen bedeutet dies, dass sie generell dafür Sorge tragen müssen, dass die Kameras keine Wohnungen erfassen oder gar durch Wohnungsfenster Personen filmen. Dies kann durch die Ausrichtung der Kameras sichergestellt werden oder durch die Nutzung von Privacy Zones, die diese Bereiche im Bild verdecken.
Verhältnismäßigkeit einer Videoüberwachung
Egal, in welchem Bereich Videoüberwachung verwendet wird – ihr Einsatz muss stets verhältnismäßig sein. Die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen müssen daher in der Planung berücksichtigt werden. Dabei muss u.a. berücksichtigt werden, wie viele Personen von der Maßnahme betroffen sind und ob eine Aufzeichnung erfolgt oder nur beobachtet wird. Ferner hat die jeweilige Situation besonderes Gewicht: ob die Überwachung beispielsweise in einem Durchgangsbereich erfolgt oder an einem Ort, wie einem Restaurant, an denen sich Personen längere Zeit aufhalten. Ebenfalls ins Gewicht fällt die eingesetzte Technik – detailgenaue Aufnahmen, die Personen klar identifizierbar machen, sind kritischer einzustufen als gering aufgelöste Aufnahmen oder Aufnahmen, bei denen Personen bewusst (zum Beispiel durch Verpixelung) unkenntlich gemacht werden.
Landesgesetze beachten
Landesgesetze regeln die Videoüberwachung öffentlicher Plätze. Hier gibt es Unterschiede zwischen den Ländern, wie lange zum Beispiel die Aufzeichnungen gespeichert werden dürfen. Generell müssen die Aufzeichnungen so früh wie möglich gelöscht werden. Manche Länder schreiben aber auch konkrete Fristen vor, nach denen eine Löschung zu erfolgen hat, wie z.B. Schleswig-Holstein mit sieben Tagen (Landesdatenschutzgesetz § 20 Abs. 2). Bei der Installation einer Anlage sollten daher vorab die jeweiligen datenschutzrechtlichen Regelungen des Landes auf Unterschiede überprüft werden.
„Eine spezielle gesetzliche Regelung gibt es nicht“
| | | Videor VIEW 1-12: Heiner Jerofsky, Kriminalrat a.D. und wissenschaftlicher Schriftleiter der Fachzeitschrift GIT Sicherheit + Management, zum Thema Datenschutz bei der Videoüberwachung aus kriminalpolizeilicher Sicht.
Eine spezielle gesetzliche Regelung gibt es nicht
Rechtsquellen sind Grundgesetz, Europäische Datenschutzrichtlinie, Bundesund Länderdatenschutzgesetz, BGB und Arbeitsrecht. Länder-Polizeigesetze regeln die offene Videoüberwachung auf öffentlichen Straßen und Plätzen. In Hessen werden derzeit zehn Videoüberwachungsanlagen mit insgesamt 38 Kameras zur Videoüberwachung gemäß § 14 Abs. 3 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) betrieben. Bei „öffentlich zugänglichen Räumen“, wie Eingangsbereichen, Verkaufsräumen, Schalterhallen oder ÖPNV, muss auf die überwachten Bereiche deutlich mit aussagekräftigen Schildern hingewiesen werden. Neben der Information über die Videoüberwachung muss auch der Betreiber konkret benannt werden. Damit erhält der Betroffene die Möglichkeit, sein Recht auf Auskunft nach § 19 BDSG wahrzunehmen. Jede Videoüberwachung unterliegt dem Prinzip der Erforderlichkeit, zum Beispiel bei der Wahrnehmung des Hausrechts oder dem Schutz von Eigentum. Sie darf demnach nur eingesetzt werden, wenn ein berechtigtes Interesse besteht, wobei stets die Rechte der Betroffenen Vorrang genießen. Die Zwecke müssen im Vorfeld festgelegt und dokumentiert werden. Wesentliche Aspekte sind auch die Datensparsamkeit und Transparenz (§ 6b BDSG). Sofern die durch eine Videoüberwachung erhobenen Daten einer bestimmten Person zugeordnet werden können, ist der Betroffene über eine geplante Verarbeitung oder Nutzung entsprechend §§ 19a und 33 BDSG zu benachrichtigen. Die erhobenen Daten müssen, sobald sie ihren Zweck erfüllt haben, sorgfältig gemäß § 6b Abs. 5 BDSG gelöscht werden. Konkrete Löschfristen werden nicht genannt. Es gilt der Grundsatz der „Erforderlichkeit“. Das bedeutet, die Daten können so lange aufbewahrt werden, wie der Zugriff auf die Aufzeichnungen erfahrungsgemäß erforderlich ist. Eine Aufbewahrungsdauer von Daten über einen Zeitraum von vier bis sechs Monaten hinaus ist als kritisch zu betrachten und durch Fakten zu belegen.
Rechtswidrig sind Überwachungen:
• ohne die Voraussetzungen des § 6b BDSG,
• am Arbeitsplatz ohne Zustimmung der Arbeitnehmervertretung (§ 87 BetrVerfG),
• der Arbeitsleistung,
• in Umkleidekabinen, Saunen, Waschräumen und Toiletten,
• außerhalb des Firmengeländes, wenn damit Personen und Fahrzeuge identifiziert werden können.
Nicht betroffen von den Vorschriften zur Videoüberwachung nach § 6b BDSG sind rein private Räume oder Grundstücke, die nicht für die Öffentlichkeit zugänglich sind. Hier hat die Privatperson alleiniges Entscheidungsrecht. Eine verdeckte Videoüberwachung ist grundsätzlich verboten.